Ralf Hartmann
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Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses

Jeder Kaufmann ist nach dem Handelsrecht (HGB) verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen, aus dem seine Vermögenssituation für Dritte ersichtlich wird.

Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, die handelsrechtlich nicht als Kaufmann gelten, sind nur dann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, wenn bestimmte Umsatz-, Gewinn- oder Wertgrenzen überschritten werden. Bei Unterschreitung der Wertgrenzen besteht die Pflicht, eine vereinfachte Gewinnermittlung zum Zweck der Besteuerung zu erstellen.

Freiberufler sind nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ausschließlich für steuerliche Zwecke besteht für Freiberufler die Pflicht zur Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.


Anforderungen an den Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist das Ergebnis einer Zeitabschnittsrechnung und dient vorrangig der Information des Managements und von externen Adressaten (Banken, Finanzamt).

Daraus ergeben sich unterschiedliche Zielsetzungen, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachten sind. Die Anforderungen, die an einen Jahresabschluss gestellt werden, sind daher sehr umfangreich und komplex:

  • Aufbereitung und strukturierte Darstellung von Informationen für das Management als Grundlage für betriebliche Entscheidungen
  • Offenlegung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber Gläubigern (Banken, Versicherungen etc.)
  • Erfüllung der Ratingkriterien zur Erlangung eines zinsgünstigen Kredites (BASEL II)
  • Erfüllung der Publizitätspflicht gegenüber dem Handelsregister
  • Ermittlung des Gewinns als Grundlage für die Besteuerung unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften

In Abhängigkeit des uns erteilten Auftragumfanges, führen wir folgende Leistungen aus:

  • Erstellung von Eröffnungsbilanzen (Betriebsgründung)
  • Erstellung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, ggf. Lagebericht) für 

- Einzelunternehmer

- Personengesellschaften (GbR, oHG, KG)

- Kapitalgesellschaften (GmbH)

  • Elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses zum Bundesanzeiger
  • Erstellung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen für Mitunternehmer einer Personengesellschaft (oHG, KG, GmbH & Co. KG)
  • Erstellung von Zwischenbilanzen
  • Erstellung von Auseinandersetzungsbilanzen
  • Erstellung von Liquidationsbilanzen
  • Erstellung von Erläuterungsberichten
  • Beratung & Mitwirkung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen
  • Beratung zum Umfang der erforderlichen Jahresabschlussarbeiten aufgrund BASEL II (Rating/Bonitätsprüfung der Kreditnehmer durch Kreditinstitute ab 01.01.2007)

Die Basel-II-Beschlüsse führen dazu, dass sich die Banken mit Wirkung ab 01.01.2007 bei der Kreditvergabe noch intensiver an den Jahresabschlüssen und den internen Unternehmensprozessen orientieren.

Daraus folgt, dass sich der Kreditsuchende frühzeitig, d.h. vor Aufstellung des Jahresabschlusses, bei seinem Kreditinstitut erkundigen muss, welche Anforderungen seine Bank an den Jahresabschluss stellt.

Der Umfang der geforderten Jahresabschlussunterlagen bestimmt dann den Umfang der Jahresabschlussarbeiten.  Die von den Banken geforderten Prüfungshandlungen müssen teilweise auch vor der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen, z.B. Teilnahme an der Inventur.